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Montag, 13. Oktober 2014

Rauchmelder in Zwischendecken von Kindertagesstätten

Kindertagesstätte „Wirbelwind“ in Dresden: Hier kommt eine Zwischendecke rein. Dieser Rauchmelder überwacht dann die Zwischendecke.

Hat eine Kindertagesstätte eine Brandmeldeanlage müssen die Zwischendecken ebenfalls mit Rauchmeldern überwacht werden.

Die DIN VDE 0833 Teil 2:2009-06 beschreibt die Anforderungen dazu. Nach dieser Norm sind bei der Zwischendeckenüberwachung die folgenden Ausnahmen zulässig: 

  1. Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbarBaustoffklasse A nach DIN 4102-1) sein. 
  2. Die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbarem Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m Breite und 10 m Länge gebildet werden bzw. die Zwischenräume oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3 m nicht überschreitet, müssen so mit nichtbrennbarem Material unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitte eine Länge von 20 m nicht übersteigen.
  3. Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m × 1 m sein.
Die Ausnahme von der Überwachung ist nur zulässig, wenn sämtliche o. g. Punkte erfüllt sind.

Sind Ihnen die die Ausnahmen für die Überwachung klar? 


Der 1. Punkt ist es sicherlich. Denn er ist logisch. Der Bereich, der von der Überwachung ausgeschlossen ist, muss natürlich mit nichtbrennbaren Baustoffen begrenzt.

Nach Pkt. 2 müssen Sie dann in den Zwischendecken ein Raster von maximal 10x10m aus nichtbrennbarem Material schaffen; bei Fluren hat das Raster eine maximale Größe von 3x20m.

Pkt. 3: Ein Brandlast (Pkt. 3) von 25MJ bedeutet, dass auf dieser Fläche maximal 12 Kabel vom Typ NYM-J 3x2,5mm² verlegt werden dürfen. (NYM-J 3x2,5mm²: Das sind die „typischen“ grauen Kabel, die Ihr Elektriker zu den Steckdosen verlegt.). Als Brandlasten zählen natürlich nicht nur die Kabel, sondern auch brennbare Rohre, brennbare Einbauten etc..

Wenn Sie diese drei Punkte einhalten, brauchen Sie in die Zwischendecke keine Rauchmelder installieren.

Wenn Sie diese Punkte nicht einhalten, müssen Sie die Zwischendecke mit Rauchmeldern überwachen. Unterhalb der Zwischendecke bringen Sie dann den Melder für den Raum an.

Im Alarmfall sollen Sie oder die Feuerwehr erkennen, ob der Melder in der Zwischendecke ausgelöst hat. Deshalb erhält er unterhalb der Decke noch eine Parallelanzeige.

Damit die Wartungsfirma den Melder in der Zwischendecke regelmäßig überprüfen und warten kann, muss der Deckenbauer eine Revisionsöffnung von min. 0,30x0,30m in die Zwischendecke einbauen.

Montag, 9. Juni 2014

Vorlage für ein funktionierendes Brandmeldekonzept


Hilfe! In fast allen Brandschutzkonzepten die mir in den letzten Monaten vorlagen, werden Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, Kategorie 2 (Teilschutz), sofort ohne Rücksicht auf Verluste im Brandschutzkonzept festgeschrieben. Warum eigentlich? Die Brandschutzkonzeptersteller wissen, dass der Vollschutz ziemlich teuer ist. Also bleibt wohl zum Ausschreiben nur der Teilschutz? Doch so groß ist die Einsparung gegenüber einer Anlage mit Vollschutz nie, denn wenn ich alle Rauchmelder laut Brandschutzkonzept in die Pläne einzeichne, erhalten fast alle Räume einen Rauchmelder. Ich finde das in der Regel übertrieben, aber im Brandschutzkonzept ist es so festgeschrieben. Hier wäre auf jeden Fall eine kurze Rücksprache bei einem Elektroplaner sinnvoll. Nur so kann der wirtschaftliche Vorteil einer Anlage mit Teilschutz gegenüber einer Anlage mit Vollschutz zum Tragen kommen.
Aber warum es immer, auch bei einfachsten Projekten, eine Brandmeldanlage nach DIN 14675 sein muss, verstehe ich nicht. Liegt es an der Unkenntnis der Brandschutzkonzeptersteller? Ein Hausalarmanlage nach BHE-Richlinie wäre meiner Meining nach in diesen Fällen immer die beste technische Lösung. Doch in den Brandschutzkonzepten ist sie als Lösung völlig ausgestorben.

Wenn im Brandschutzkonzept eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 festgeschrieben ist, muss entsprechend Abschnitt 5 ein Brandmeldekonzept aufgestellt werden. Die Arbeit dafür erledigt man bei kleinen oder mittleren Projekten am besten mit nützliche Vorlagen dazu.


Am 27.3.12 hatte ich hier im Blog schon die sehr gute Brandmeldekonzeptvorlage vom VdS (VdS 3140) vorgestellt. Heute möchte ich Ihnen eine weitere Vorlage empfehlen. Es ist die Vorlage eines Brandmeldekonzeptes der Fa. Siemens. Diese ist sehr übersichtlich aufgebaut und wenn Sie die Punkte Schritt für Schritt abarbeiten, haben Sie am Ende alle Fragen an eine Brandmeldeanlage in kleineren und mittleren Projekten geklärt. 

Also liebe Bauherren und Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn Ihnen Ihr Elektroplaner für Ihre Brandmeldeanlage kein Brandmeldekonzept vorlegt, laden Sie sich dieses Konzept herunter und gehen es Schritt für Schritt mit Ihm durch. Denn die Verantwortung für die Erstellung eines solchen Konzeptes liegt letztendlich bei Ihnen als Betreiber der Brandmeldeanlage, so will es der Gesetzgeber.

Freitag, 13. September 2013

Wussten Sie, dass heute Rauchmeldertag ist?


Ja, das stimmt heute ist Rauchmeldertag. Die Initiative "Rauchmelder retten Leben" hat den heutigen Freitag den 13. zum Rauchmeldertag erklärt. Die entsprechenden Werbeposter haben die meisten von Ihnen sicherlich schon gesehen. 

Rauchmelder sind wichtig.Das Gefährlichste an einem Brand ist nun einmal der Rauch. Hier kann unter Umständen schon ein einziger Atemzug tödlich sein.

Die Initiative setzt sich für eine Rauchmelderpflicht in Wohnungen ein. Offensichtlich ist Sie mit ihren Aktivitäten sehr erfolgreich, denn schon 13 Bundesländer haben die Rauchmelderpflicht per Gesetz eingeführt.

Für die Auswahl in Ihren Projekten finden Sie hier verschieden Normen und Kriterien, den ein qualitativ hochwertige Rauchmelder entsprechen sollte. >>>

Samstag, 22. Juni 2013

Die 4 wichtigsten Punkte, die Sie als Betreiber einer Kita bei der Aufstellung des Brandmeldekonzeptes beachten müssen.





Als Betreiber einer Kita verpflichtet Sie der Gesetzgeber auch zur Erstellung des Brandmeldekonzeptes der Brandmeldeanlage in Ihrem Objekt.

Dabei müssen Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

1. In welchem Umfang soll die Kita mit Rauchmeldern überwacht werden?

Sie müssen sich überlegen, welche Brandgefahren in der Kita lauern. Müssen alle Räumen in der Kita mit Rauchmeldern überwacht werden? Reicht vielleicht ein Teilschutz, d. h. nur Räume mit Brandgefahr müssen überwacht werden? In Ausnahmefällen genügt eventuell auch nur der Schutz der Fluchtwege, oder der Schutz spezieller feuergefährlicher Einrichtungen.

2. Sollen alle Bereiche alarmiert werden?

Bei der Auslösung eines Brandalarmes erfolgt die Alarmierung im einfachsten Fall durch Sirenen. Müssen alle Bereich alarmiert werden? Vielleicht sollen Krippenkinder nicht in Panik versetzt werden? Bei größeren Einrichtungen ist es oft sinnvoll, die einzelnen Etagen separat zu alarmieren, damit die Evakuierung geordnet erfolgen kann. Eventuell ist auch die Installation einer Sprachalarmierung sinnvoll, damit gezielt Anweisungen an das Personal oder Besucher erteilt werden können.

3. Soll der Alarm weiter geleitet werden?
 

Reicht eine interne Alarmierung? Können Sie die Evakuierung mit eigenen Kräften leisten oder ist die umgehende Unterstützung durch die Feuerwehr oder einen Wachdienst notwendig? Wenn Sie Unterstützung benötigen, muss das Alarmsignal über das Telefonnetz an eine externe Stelle weitergeleitet werden.

4. Was passiert bei Stromausfall am Wochenende?

Was passiert bei Störungen außerhalb der Betriebszeit? Werden Störmeldungen an eine externe Stelle weitergeleitet oder sind sie nur intern erkennbar? Werden Störungen nicht weiter gemeldet, so muss der Akku der Brandmeldezentrale mindestens für 72 Stunden reichen, damit bei einem Stromausfall am Freitagnachmittag die Anlage auch noch am Montagmorgen funktioniert.


PS: Der Gesetzgeber lässt auch zu, dass das Brandmeldekonzept nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Beauftragten erstellt werden kann. Also können Sie selbstverständlich auch mich mit der Erstellung Ihres Brandmeldekonzeptes beauftragen. Oder fällt Ihnen jemand Besseres ein? Mir nicht.

Samstag, 13. April 2013

Auslösung von Feststellanlagen durch automatische Brandmeldeanlagen. Ist das zulässig?



Architekten fallen regelmäßig in Ohnmacht und Architektinnen tun das auch, wenn ich neben dem Rauchmelder für die Brandmeldeanlage auch noch den Deckenmelder für die Feststellanlage plaziere. „Meine Decke!!!“, rufen Sie dann aus.

Aber erst einmal geben mir die Vorschriften recht. Grundsätzlich ist diese getrennte Anordnung so gefordert. Aber natürlich finde ich das gestaltungstechnisch auch etwas seltsam und verbesserungswürdig. Kann man das nicht ändern? Doch, ich kann das ändern. Automatische Brandmeldeanlagen dürfen für die Auslösung von Feststellanlagen verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Brandmelder, die der Überwachung von Abschlüssen dienen, müssen so in Meldergruppen zusammengefasst werden, daß bei Alarm- oder Störungsmeldung an der Brandmelderzentrale eine Unterscheidung zwischen Brandmeldern der Feststellanlage und anderen Brandmeldern möglich ist.

2. Brandmelder von Feststellanlagen dürfen keine weiterleitenden Alarmierungseinrichtungen (z. B. Übertragungseinrichtungen für Brandmeldungen) ansteuern.

3. Die Anzeigeeinrichtungen von Auslösevorrichtungen an der Brandmeldezentrale müssen DIN 14675 entsprechen.

4. Die Feststelleinrichtungen dürfen nicht durch die Energieversorgung der Brandmeldeanlage gespeist werden. Sie müssen eine eigene Energieversorgung besitzen.

5. Die Feststellvorrichtungen müssen an der Auslösevorrichtung der Brandmeldeanlage ausgelöst werden (Taster, Schalter).

Eine Ansteuerung der Feststellvorrichtungen durch andere Brandmelder oder Brandmeldegruppen ist zusätzlich möglich.

Sie verstehen immer noch Bahnhof? O.K.

Also: Brandmeldeanlagen dürfen Feststellanlagen auslösen. Die Antwort auf Detailfragen erhalten Sie mit meiner Elektroplanung....

Dienstag, 15. November 2011

Brandmelder in unterschiedlichen Farben und Dekoren


Am 5. November hatte ich in diesem Blog über meinen Eindruck zu den Installationen im denkmalgeschütztem Schloss Wilhelmsburg in Schmalkalden geschrieben. Teilweise waren die Brandmelder so hervorragend in die Decke integriert, dass man Sie gar nicht sehen konnte. Sie hatten die gleiche Farbe und das gleiche Dekor wie die Umgebung.

Das war bisher die Schwäche von Brandmeldeanlagen. Sie war stets eine moderne, die Sicherheit gewährleistende Technik. Sie stand aber häufig mit der Architektur im Objekt in Widerspruch. Bis vor kurzem gab es ja nur die berühmt-berüchtigten cremeweißen Melder. Seit einiger Zeit sind bei den meisten Herstellern die reinweißen Melder hinzugekommen. Doch des genügt heute schon lange nicht mehr.

Inzwischen hat deshalb bei vielen Herstellern ein Umdenken begonnen. Obwohl Sie es lange nicht wahr haben wollten, gibt es das häufig: Nicht die technisch beste Brandmeldetechnik wird von Architekten bevorzugt, sondern die, die sich am besten in ihr architektonisches Konzept einpasst. So ist es eben längst Realität, das der Hersteller zum Zuge kommt, der formschöne oder gar farbige Brandmelder bietet.

Die Firma MEP-Gefahrenmeldetechnik GmbH aus Pockau im Erzgebirge hat deshalb seit einiger Zeit die Design-Brandmelder DECORLINE mit 16 ansprechenden Dekor-Ausführungen im Programm. Der Melder kann damit optimal an die Architektur und die Beschaffenheit der Decke angepasst werden – egal ob Holzdecke, Metallkonstruktion oder historisches Gewölbe.

Zur Auswahl stehen verschiedene Holzarten, Marmor- und Steindekore, Metalloberflächen, Muster und Sonderfarben. Die dazu passenden Meldersockel werden im gleichen Design mit dem Melder mitgeliefert.

Die folgenden Dekore können von MEP geliefert werden:

Esche • Eiche • Kirsche • Erle • Bruyere • Carrara-Marmor • Obirho • Green Alps • Grüner Marmor • Schwarzer Marmor • Gold • Aluminium • Karbonfaser • Goldgewebe • Schwarz • Pink

Mehr dazu >>>






Donnerstag, 8. September 2011

Die gesetzliche Rauchmelderpflicht

Foto: Telenot       http://www.telenot.de/de/Architekt/architekten/sicherheit-und-aesthetik/der-rauchmelder.html













Rauchmelder bedeuten Sicherheitsgewinn. Das haben einige Landesregierungen erkannt und für Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht eingeführt. Dazu zählen die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Bremen und Sachsen-Anhalt.

In manchen dieser Länder müssen auch vorhandene Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein - in anderen kommt die Nachrüstpflicht: In Rheinland-Pfalz muss bis Juli nächsten Jahres, in Hessen bis Ende 2014 und in Bremen und Sachsen-Anhalt bis Ende 2015 nachgerüstet werden.

Wer schlau ist, wartet nicht bis der Gesetzgeber die Rauchmelderpflicht einführt. Am besten Sie sind Ihrer Zeit voraus und schützen jetzt schon Ihre vier Wände mit Rauchmeldern. Denn diese können echte Lebensretter sein.