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Montag, 20. Oktober 2014

Prüfung und Wartung von Feststellanlagen in Bürogebäuden

Foto: AP/Flickr
Der Boom der Feststellanlagen in Bürogebäuden, aber auch in Schulen und Kindertagesstätten, ist weiterhin ungebrochen. „Muss es denn immer eine Feststellanlage sein?“; dieser Frage bin ich hier im Blog schon nachgegangen. Mein Antwort lautet nach wie vor:“Nein!“

Aber wenn die Feststellanlage nun einmal da ist, muss sie auch gewartet und geprüft werden. Denn nur eine funktionierende Feststellanlage gewährleistet die geplante Sicherheit und rechtfertigt die hohen Installationskosten.

Grundlage für die Prüfung und Wartung von Feststellanlagen sind die DiBt-Richtlinie für Feststellanlagen und die DIN 14677.

Diese beiden Vorschriften legen fest, dass durch den Betreiber der Anlage mindestens aller Monate eine Funktionsprüfung der Feststellanlage durchgeführt werden muss. Die Funktionsprüfung kann durch eine eingewiesene Person ausgeführt werden; d. h. die Prüfung kann von jedermann ausgeführt werden.

Auf Antrag des Herstellers der Anlage beim DiBt kann das Prüfungsintervall auf 3 Monate verlängert werden.

Die jährliche Wartung muss durch eine Fachkraft für Feststellanlagen ausgeführt werden.

Diese führt zunächst die Funktionsprüfungen durch:

  • Betätigung des Handmelders
  • Auslösung der Brandmelder simulieren
  • Kontrolle des unverzüglichen und sicheren Schließens der Tür
Bei der jährlichen Prüfung und Wartung kommen hinzu:
  • Kontrolle des ordnungsgemäßen Zusammenwirkens aller Teile der Feststellanlage
  • Melder auf Funktion untersuchen
  • Kontakte reinigen
  • Verbindungen auf festen Sitz überprüfen
  • Türbänder und Schlosser fetten
  • Laufschienen reinigen
  • und anderes mehr entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers
Die Prüfungen und Wartungen müssen dokumentiert und in das Prüfbuch eingetragen werden. 

Freitag, 10. Mai 2013

Funktionsprüfung von Feststellanlagen nach DIN 14677


Eine Kindertagesstätte kommt heute praktisch nicht mehr ohne Feststellanlagen aus. Denn einerseits müssen die Brandabschnitte in den Einrichtung brandschutztechnisch abgeschlossen sein. Das gilt dann auch für die Türen. Die Brandschutztüren sind dann so schwer, dass sie kaum noch mit einem leichten Handgriff geöffnet werden können. Sie müssen deshalb immer offen stehen und werden im Brandfall durch Feststellanlagen geschlossen.

Natürlich müssen solche Türen vom Betreiber auch regelmäßig geprüft (mindestens 1x pro Monat) und ständig betriebsfähig gehalten werden. 

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen Überprüfung müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind durch den Betreiber aufzubewahren.

Die monatliche Überprüfung darf von jedermann durchgeführt werden. Dazu ist keine besondere Qualifikation erforderlich. Bei der Überprüfung ist der Handmelder zu betätigen. Die Brandmelder werden z. B. einen Fön (Wärmesimulation)) und ein Prüfaerosol (Rauchsimulation) ausgelöst. In allen Fällen muss die Tür unverzüglich und sicher schließen.

Die jährliche Prüfung und Wartung der Feststellanlagen muss von einer entsprechend ausgebildeten Person durchgeführt werden. 

Samstag, 13. April 2013

Auslösung von Feststellanlagen durch automatische Brandmeldeanlagen. Ist das zulässig?



Architekten fallen regelmäßig in Ohnmacht und Architektinnen tun das auch, wenn ich neben dem Rauchmelder für die Brandmeldeanlage auch noch den Deckenmelder für die Feststellanlage plaziere. „Meine Decke!!!“, rufen Sie dann aus.

Aber erst einmal geben mir die Vorschriften recht. Grundsätzlich ist diese getrennte Anordnung so gefordert. Aber natürlich finde ich das gestaltungstechnisch auch etwas seltsam und verbesserungswürdig. Kann man das nicht ändern? Doch, ich kann das ändern. Automatische Brandmeldeanlagen dürfen für die Auslösung von Feststellanlagen verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Brandmelder, die der Überwachung von Abschlüssen dienen, müssen so in Meldergruppen zusammengefasst werden, daß bei Alarm- oder Störungsmeldung an der Brandmelderzentrale eine Unterscheidung zwischen Brandmeldern der Feststellanlage und anderen Brandmeldern möglich ist.

2. Brandmelder von Feststellanlagen dürfen keine weiterleitenden Alarmierungseinrichtungen (z. B. Übertragungseinrichtungen für Brandmeldungen) ansteuern.

3. Die Anzeigeeinrichtungen von Auslösevorrichtungen an der Brandmeldezentrale müssen DIN 14675 entsprechen.

4. Die Feststelleinrichtungen dürfen nicht durch die Energieversorgung der Brandmeldeanlage gespeist werden. Sie müssen eine eigene Energieversorgung besitzen.

5. Die Feststellvorrichtungen müssen an der Auslösevorrichtung der Brandmeldeanlage ausgelöst werden (Taster, Schalter).

Eine Ansteuerung der Feststellvorrichtungen durch andere Brandmelder oder Brandmeldegruppen ist zusätzlich möglich.

Sie verstehen immer noch Bahnhof? O.K.

Also: Brandmeldeanlagen dürfen Feststellanlagen auslösen. Die Antwort auf Detailfragen erhalten Sie mit meiner Elektroplanung....

Freitag, 8. Februar 2013

Prüffristen von elektrischen Anlagen in Kindertagesstätten

https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhYMbjLnzNHIZ6IA82BNP8zfRhNSRU4e-mMe7fWj0TH6fmcYQoBm7livqffugQRnerZLjP1VTxiSn7MjLivnpNk1DKfhW0M0MHe_HkhSS-JjsxevgDxe5sRlDCZa90NR6G2GR46/s1600/kita-gebauer-aussenanlage.jpg
Kita Gebauerstraße in Dresden-Coschütz

Oft werde ich von den Betreibern von Kindertagesstätten gefragt, welche elektrischen Anlagen wann und wie oft zu prüfen sind.

Im folgenden haben ich Ihnen dazu eine kurze Zusammenstellung erarbeitet.

Elektroanlage

Jeder Fehlerstromschutzschalter (FI) ist monatlich zu prüfen. Dies kann auch durch Laien geschehen, hierbei ist lediglich die Prüftaste am FI zu drücken und dieser dann wieder einzuschalten.
Wir empfehlen, in jeder Verteilung eine kurze EXCEL-Liste zu führen, auf welcher die Nummer des FI´s (z.B. 1F0), das Datum des Prüftages und die Bemerkung „i.O.“ bei erfolgreichen Test vermerkt werden.

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ nach VDE 0100, Gruppe 700 (also auch Schulen und Kindertagesstätten) sind jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand nach VDE 0105 Teil 100 zu prüfen. Dies muss durch eine Elektrofachkraft (im Idealfall der Errichter, zumindest für die Dauer der Gewährleistung) erfolgen!

Blitzschutzanlage

Die Blitzschutzanlage ist entsprechend der Blitzschutzklasse (meistens die Blitzschutzklasse III) und der DIN EN 62305-3, Tabelle E.2 aller 2 Jahre einer Sichtprüfung zu unterziehen. Aller 4 Jahre muss eine umfassende Prüfung (incl. Messungen) erfolgen. Beides muss durch einen Sachkundigen (Blitzschutzfachkraft) erfolgen.

ortsveränderliche Geräte

Die ortsveränderlichen Geräte (alles was einen Stecker hat, also PC´s, Radios, Verlängerungskabel, etc.) müssen nach BetrSichV §10 Abs.2 ebenfalls regelmäßig geprüft werden. Zum Prüfzeitraum steht in der DGUV-I5190, dass dieser in der Gefährdungsanalyse festgelegt werden muss und ggf. fortlaufend angepasst werden sollte (heißt, wenn viele Beschädigungen auftreten, sollte öfter geprüft werden!).

Da sich in einer Kita die Anzahl der ortsveränderlichen Geräte in Grenzen hält und diese in der Regel dort stehen wo sie stehen, sollte die Fehlerquote sehr gering ausfallen.
Ich empfehle dann, in der Gefährdungsanalyse eine jährliche Überprüfung anzustreben. Dazu sollten Sie sich aber auch nochmals mit der Unfallkasse, Berufsgenossenschaft, etc. abstimmen.
Auch diese Prüfung muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Hinweis: Wenn der Küchenbetreiber o. ä. ihr Untermieter ist, müssen Sie auch seine Elektroanlage überprüfen, zumindest die fest eingebaute. Für seine ortsveränderlichen Geräte (z.B. Rührgeräte, Wasserkocher, etc.) ist er als Arbeitgeber selbst zuständig!

Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist nach DIN V VDE V 0108 Teil 100 täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich zu prüfen. Der Zentralcomputer übernimmt die drei zuerst genannten Prüfungen automatisch und schreibt auch das Prüfbuch selbst.

Die jährliche Prüfung muss zwangsläufig durch eine sachkundige Person durchgeführt werden. Hierbei ist der Zentralcomputer auf Fehlermeldungen zu überprüfen, jede Rettungszeichenleuchte und Sicherheitsleuchte muss über die volle Betriebsdauer (bei Ihnen 1 Stunde) geprüft werden. Alle Leuchten müssen auf vorhanden sein, Sauberkeit und Funktion geprüft werden. Nach spätestens 3 Jahren muss die Messung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach EN1838 erfolgen.

Hausalarmanlage

Nach DIN VDE 0833 sind für Brandmeldeanlagen (BMA, Hausalarmanlagen) vierteljährliche Inspektionen und ein Mal jährlich eine zusätzliche Wartung vorgesehen.
Ein entsprechender Wartungsvertrag ist am Besten mit der Errichterfirma abzuschließen. Natürlich können Sie aber auch andere Unternehmen damit beauftragen.
In jedem Fall muss dies aber jemand sein, der nach DIN 0833 auch zugelassen ist!

RWA-Anlage

 
Die RWA-Anlage ist nach Angaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen (DIN 18232).
Die Elektrofirma hat oft die Anlage angeschlossen, jedoch nicht geliefert. Aus diesem Grund wäre beim Fensterbauer das Fabrikat und der ggf. abweichende Wartungszeitraum nochmals zu erfragen.

Feststellanlagen

 
Die Feststellanlagen werden zwar mit Strom versorgt, sind aber nicht Leistungsumfang des Elektrikers.
Sie sind durch den Türbauer bzw. dessen Nachunternehmer zu prüfen.
Auch dies darf nur von zugelassenen Unternehmen gemacht werden.

Da die beiden zuletzt genannten Anlagenteile brandschutztechnische Anlagen sind, können diese eventuell von demjenigen geprüft werden, welcher die Feuerlöscher wartet. Vorausgesetzt natürlich, er ist dazu befähigt.

Samstag, 26. Januar 2013

Feststellanlagen in Kindereinrichtungen - So entscheiden Sie als Bauherr, Architekt und Planer richtig!


Neben den Fluchttürsteuerungen sind in Kindertageseinrichtungen bei der Elektroplanung auch immer wieder die  Feststellanlagen ein Thema bei der Abstimmung zwischen dem Bauherrn / Architekten und dem Elektroplaner. Damit Sie als Bauherr oder Architekt das nächste Mal Ihrem Elektroplaner oder Elektriker etwas klüger gegenübertreten können, haben ich Ihnen die wichtigsten Punkte zu Feststellanlagen auf meiner Homepage in einer Tabelle zusammengefasst. Diese Zusammenfassung können Sie auch als PDF-Datei herunterladen.

Mittwoch, 11. April 2012

DIN 14677: Was muss in der Instandhaltungsdokumentation einer Feststellanlage geregelt sein?


Die DIN 14677 gibt die Regeln für die Wartung von Feststellanlagen vor. Für jede Feststellanlage wird eine Instandhaltungsdokumentation gefordert. Am besten geeignet ist dafür eine Betriebsbuch. Die DIN 14677 schreibt die folgenden Inhalte in diesem Betriebsbuch vor:

  • a) Aufzeichnung oder Beschreibung der Lage und Identifikation der Feststellanlage im Gebäude,
  • b) Aufstellung der eingebauten Geräte und Komponenten einer Feststellanlage im Gebäude,
  • c) Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung der eingesetzten Feststellanlage,
  • d) Wartungsanweisung des Herstellers der Feststellanlage bzw. der Hersteller der Bestandteile der Feststellanlage,
  • e) Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der durchgeführten Funktionsprüfung, z.B. im Betriebsbuch,
  • f) Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der durchgeführten Wartung, z.B.im Betriebsbuch,
  • g) Umfang und Zeitpunkt der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen z.B. im Betriebsbuch,
  • h) Name und Firma der Person die die Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat.

Montag, 5. März 2012

In welchen Fällen Sie als Architekt Feststellanlagen einplanen sollten

In der Einleitung der DIN 14677 haben die Verfasser eine schlaue Bemerkung gemacht, die sich unter den Erstellern von Brandschutzkonzepten und Brandschutzprüfberichten noch nicht breit gemacht hat:

„Der Zweck einer elektrisch gesteuerten Feststellanlage besteht darin: selbstschließende Feuer-/ Rauchschutztüren zuverlässig in geöffneten Zustand festzustellen und im Brandfall zum frühestmöglichsten Zeitpunkt auszulösen ohne jedoch ein Alarmsignal zu verursachen das zur Feuerwehr weitergeleitet wird. Darin unterscheidet sich die geforderte Funktion der Brandmelder von üblichen Gebrauch dieser in Brandmeldeanlagen. „

Auf vielen Baustellen finde ich aber jetzt eine Feststellanlage in jeder Ecke. Ein Wundermittel. Jede Feuer- und Rauchschutztür wird, oftmals scheinbar ohne jede Überlegung, mit einer Feststellanlage, versehen. Das muss nicht sein!

Wie gehen Sie also vor?

Aus dem Brandschutzkonzept heraus werden zwischen den Brandabschnitten, zu Treppenhäusern oder notwendigen Fluren selbstschließende Feuer- und Rauchschutztüren notwendig. Prüfen Sie dann gemeinsam mit dem Bauherrn und Betreiber, ob aus Gründen seiner Nutzung in diesen Bereichen die selbstschließende Funktion der Feuer- und Rauchschutztüren hinderlich ist. Hinderungsgründe in diesen Bereichen für die selbstschließenden Funktionen können z. B. sein:

  •          Das Fahrzeuge in Produktionshallen ungehindert entsprechende   Tore passieren können.
  •         Das Kinder oder pflegbedürftige Personen die schwer zu öffnenden Feuer- und Rauchschutztüren nicht betätigen können.
    •          Das Bewegungsflächen in Bürogebäuden ungehindert begangen werden können.
    •          Das Pflegpersonal in Krankenhäusern und Pflegeheimen eine ungehinderte Sicht und einen ungehinderten Zugang zu den umliegenden Flurbereichen hat.
    •         In Bereichen, in denen aus Bequemlichkeit die Gefahr besteht, das „E30-Keile“ die Selbstschließung der Türen verhindern.

    Liegen solche oder ähnliche Gründe vor, dann setzen Sie Festellanlagen ein. Dann bleiben die Türen offen und schließen im Brandfall durch die automatischen Rauchmelder selbsttätig.

    Wenn Sie das Tür für Tür tun, können Sie für Ihr Projekt bestimmt eine Menge Geld sparen denn für so eine Feststellanlage muss man schon mit ungefähr 1.000,00 Euro, brutto, rechnen.


     
    Geschlossene Tür mit Feststellanlage. Hier hätte die Feststellanlage eingespart werden können.


    Darum ist die Feststellanlage geschlossen: Lagerung von Produktionsmaterial an der Rückseite der Tür.


    Sonntag, 20. Februar 2011

    DIN 14677 für Feststellanlagen


    Feststellanlagen sind, das weiss nicht nur der Elektroplaner in Sachsen, ein wichtiger Bestandteil des Brandschutzes in Gebäuden. Was das für Kindereinrichtungen bedeutet, habe ich auf meiner Homepage beschrieben. Sie können sich hierzu auch eine PDF-Datei mit den wichtigsten Hinweisen herunterladen.

    Die neue DIN 14677 „Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabflüsse“ wird derzeit veröffentlicht. Die Einspruchssitzungen sind abgeschlossen. Die neue Norm regelt die Prüfungsinhalte und Mindestqualifikation für den für den Kompetenznachweis der Fachkraft für Feststellanlagen. Instandhaltungsmaßnahmen werden detailliert beschrieben und die Inspektions- und Wartungsintervalle vorgegeben. Nur eine Fachkraft darf die jährlich vorgeschriebene Wartung vornehmen. Zusätzlich ist vierteljährlich eine Begehung vorgeschrieben die auch durch eine eingewiesene Person durchgeführt werden kann. Die ZVEI Akademie bietet Seminare für die eingewiesene Person und die Fachkraft für Feststellanlagen an.

    Donnerstag, 11. Oktober 2007

    Der E30-Keil lebt


    Können Sie das lesen?

    Natürlich können Sie das lesen; genauso gut wie ich es lesen kann und jeder der durch diese Tür gehen muss. Hier hat sich jemand über den Brandschutz Gedanken gemacht, denn die Tür führt in das einzige Treppenhaus des Gebäudes, dass im Gefahrenfall nicht verraucht sein darf.

    Deshalb hat die Tür einen Obentürschließer, damit sie selbstständig verschlossen wird. Wie ist hier der Normalfall? Sie ahnen es schon, der "Normalfall" sieht so aus:




    Die Tür steht offen. Dagegen wäre nichts zu sagen, wenn die Tür eine Festellanlage hätte. Und hat Sie eine?



    Natürlich nicht. Der E30-Keil sorgt für eine offene Tür. Und wenn an dieser Stelle 30 Minuten das Feuer gebrannt hat, geht auch die Tür zu ...

    Hey Leute, ist Euch Eure Sicherheit wirklich so wenig wert? Aus Bequemlichkeit verkeilt Ihr die Tür und unterbindet damit eine vielleicht lebensrettende Brandschutzmaßnahme.

    Ich hatte es geahnt. Ich wusste wie bequem Ihr seid. Bei der Sanierung hatte ich Euren Chefs
    an dieser Stelle eine Feststellanlage empfohlen. Aber 500,00 EUR für jede solche Tür war denen zu teurer. Ein Warnschild ist viel billiger.