Kita Gebauerstraße in Dresden-Coschütz |
Oft werde ich von den Betreibern von Kindertagesstätten gefragt, welche elektrischen Anlagen wann und wie oft zu prüfen sind.
Im folgenden haben ich Ihnen dazu eine kurze Zusammenstellung erarbeitet.
Elektroanlage
Jeder Fehlerstromschutzschalter (FI) ist monatlich zu prüfen. Dies kann auch durch Laien geschehen, hierbei ist lediglich die Prüftaste am FI zu drücken und dieser dann wieder einzuschalten.
Wir empfehlen, in jeder Verteilung eine kurze EXCEL-Liste zu führen, auf welcher die Nummer des FI´s (z.B. 1F0), das Datum des Prüftages und die Bemerkung „i.O.“ bei erfolgreichen Test vermerkt werden.
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ nach VDE 0100, Gruppe 700 (also auch Schulen und Kindertagesstätten) sind jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand nach VDE 0105 Teil 100 zu prüfen. Dies muss durch eine Elektrofachkraft (im Idealfall der Errichter, zumindest für die Dauer der Gewährleistung) erfolgen!
Blitzschutzanlage
Die Blitzschutzanlage ist entsprechend der Blitzschutzklasse (meistens die Blitzschutzklasse III) und der DIN EN 62305-3, Tabelle E.2 aller 2 Jahre einer Sichtprüfung zu unterziehen. Aller 4 Jahre muss eine umfassende Prüfung (incl. Messungen) erfolgen. Beides muss durch einen Sachkundigen (Blitzschutzfachkraft) erfolgen.
ortsveränderliche Geräte
Die ortsveränderlichen Geräte (alles was einen Stecker hat, also PC´s, Radios, Verlängerungskabel, etc.) müssen nach BetrSichV §10 Abs.2 ebenfalls regelmäßig geprüft werden. Zum Prüfzeitraum steht in der DGUV-I5190, dass dieser in der Gefährdungsanalyse festgelegt werden muss und ggf. fortlaufend angepasst werden sollte (heißt, wenn viele Beschädigungen auftreten, sollte öfter geprüft werden!).
Da sich in einer Kita die Anzahl der ortsveränderlichen Geräte in Grenzen hält und diese in der Regel dort stehen wo sie stehen, sollte die Fehlerquote sehr gering ausfallen.
Ich empfehle dann, in der Gefährdungsanalyse eine jährliche Überprüfung anzustreben. Dazu sollten Sie sich aber auch nochmals mit der Unfallkasse, Berufsgenossenschaft, etc. abstimmen.
Auch diese Prüfung muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.
Hinweis: Wenn der Küchenbetreiber o. ä. ihr Untermieter ist, müssen Sie auch seine Elektroanlage überprüfen, zumindest die fest eingebaute. Für seine ortsveränderlichen Geräte (z.B. Rührgeräte, Wasserkocher, etc.) ist er als Arbeitgeber selbst zuständig!
Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist nach DIN V VDE V 0108 Teil 100 täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich zu prüfen. Der Zentralcomputer übernimmt die drei zuerst genannten Prüfungen automatisch und schreibt auch das Prüfbuch selbst.
Die jährliche Prüfung muss zwangsläufig durch eine sachkundige Person durchgeführt werden. Hierbei ist der Zentralcomputer auf Fehlermeldungen zu überprüfen, jede Rettungszeichenleuchte und Sicherheitsleuchte muss über die volle Betriebsdauer (bei Ihnen 1 Stunde) geprüft werden. Alle Leuchten müssen auf vorhanden sein, Sauberkeit und Funktion geprüft werden. Nach spätestens 3 Jahren muss die Messung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach EN1838 erfolgen.
Hausalarmanlage
Nach DIN VDE 0833 sind für Brandmeldeanlagen (BMA, Hausalarmanlagen) vierteljährliche Inspektionen und ein Mal jährlich eine zusätzliche Wartung vorgesehen.
Ein entsprechender Wartungsvertrag ist am Besten mit der Errichterfirma abzuschließen. Natürlich können Sie aber auch andere Unternehmen damit beauftragen.
In jedem Fall muss dies aber jemand sein, der nach DIN 0833 auch zugelassen ist!
RWA-Anlage
Die RWA-Anlage ist nach Angaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen (DIN 18232).
Die Elektrofirma hat oft die Anlage angeschlossen, jedoch nicht geliefert. Aus diesem Grund wäre beim Fensterbauer das Fabrikat und der ggf. abweichende Wartungszeitraum nochmals zu erfragen.
Feststellanlagen
Die Feststellanlagen werden zwar mit Strom versorgt, sind aber nicht Leistungsumfang des Elektrikers.
Sie sind durch den Türbauer bzw. dessen Nachunternehmer zu prüfen.
Auch dies darf nur von zugelassenen Unternehmen gemacht werden.
Da die beiden zuletzt genannten Anlagenteile brandschutztechnische Anlagen sind, können diese eventuell von demjenigen geprüft werden, welcher die Feuerlöscher wartet. Vorausgesetzt natürlich, er ist dazu befähigt.
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