Freitag, 16. November 2012

Blitzschutzanlagen für Schulgebäude; Notwendigkeit und Prüffristen



Wenn ich das erste Mal für eine Sanierung an eine Schule komme, steht immer die Frage, ist die Blitzschutzanlage noch in Ordnung, oder muss sie geprüft werden? Müssen Schulen überhaupt eine Blitzschutzanlage haben?

Schulen müssen laut Sächsischer Schulbaurichtline Blitzschutzanlagen besitzen. Entsprechend der Sächsischen Prüfverordnung (SächsTechPrüfVO) sind diese Blitzschutzanlagen nach der Fertigstellung und aller 5 Jahre (§2 Abs. 3) zu prüfen.

Da Blitzschutzanlagen ein wesentlicher Bestandteil des Brandschutzes sind, muss dieses Intervall aus baurechtlichen Gründen zwingend eingehalten werden.

Die geltende Blitzschutznorm stellt für die Prüffristen noch strengere Anforderungen, d. h. die Prüfintervalle sind wesentlich kürzer angesetzt; nämlich so:

Tabelle 2: Maximale Zeitabstände zwischen den Wiederholungsprüfungen eines Blitzschutzsystems (Quelle DIN EN 62305-3, Tabelle E.2)
Schutzklasse
Sichtprüfung
(Jahr)
Umfassende Prüfung
(Jahr)
Umfassende
Prüfung kritischer Systeme (Jahr)
I und II
1
2
1
III und IV
2
4
1


Dabei beschreibt die Schutzklasse die Qualität und Ausstattung der Blitzschutzanlage. Die Schutzklasse I ist die höchste Schutzklasse; die Schutzklasse IV ist die niedrigste Schutzklasse. Bei der Schutzklasse I ist das Maschennetz der Blitzschutzanlage auf dem Dach am dichtesten. Die Blitzschutzableiter an den Wänden sind ebenfalls am dichtesten zusammen. 

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