Montag, 15. September 2008

Welche Vorschriften gelten für die Prüfung der elektrischen Anlagen von Kommunen?


"Aus Gesprächen mit Bürgermeistern mehrerer Kommunen hat sich folgende Frage ergeben: Firmen unterliegen der Überprüfungspflicht für ortsfeste Elektroanlagen nach BGV A3. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Anlagen in Gebäuden, die einer Kommune entstehen.

Welche Vorschriften regeln für Kommunen die Prüfung der gemeindeeigenen Objekte, wie beispielsweise Feuerwehrhäuser, Dorfgemeinschaftshäuser, vermietete Wohnhäuser und Ähnliches?


Festlegungen zum Prüfen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, die einer Gemeinde unterstehen, finden sich in den Vorgaben der Landesunfallkasse oder Gemeindeunfallversicherung des jeweiligen Bundeslands. Jede Kommune wird wissen, bei welcher Versicherung sie versichert ist und dort müssten eigentlich auch die das Prüfen betreffenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vorhanden sein. Es besteht zudem auch die Möglichkeit, auf der Homepage der Gemeindeunfallversicherung nachzusehen und sich dort die Muster-Vorschrift GUV-V A3 [1]herunter zu laden. Dagegen gelten für gemeindeeigene Werkstätten, landwirtschaftliche Betriebsstätten u.ä. die Vorgaben der betreffenden fachlich orientierten Berufgenossenschaft. All diese Vorgaben sind inhaltlich aber praktisch identisch mit denen der bereits angeführten BGV A3 [2]. Zudem gelten für alle auch die Vorgaben der übergeordneten Betriebssicherheitsverordnung, nach der die mit dem Prüfen beauftragte befähigte Person letztendlich zu entscheiden hat, wie in jedem konkreten Fall zu prüfen ist. Möglicherweise finden sich auch in der so genannten „Prüfverordnung“ des betreffenden Bundeslands noch weitere Vorgaben (z.B. zu Prüffrist und Prüfer) für bestimmte Gebäude oder Einrichtungen. Inhaltliche Vorgaben für das Prüfen enthalten die Normen DIN VDE 0100-610[3],
DIN VDE 0105-100[4], und DIN VDE 0702[5].


Literatur
[1] GUV-V A3 Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift in der Fassung vom Januar 1997. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
[2] BGV A3 Berufgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
[3] DIN VDE 0100-610 (VDE 0100-610):2004-04 Errichten von
Niederspannungsanlagen; Teil 6-61: Prüfungen – Erstprüfungen.
[4] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[5] DIN VDE 0702 (VDE 0702):2004-06 Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten. "

Quelle: K.Bödeker, ELEKTROPRAKTIKER

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Überprüfung der Aufzugsanlage gemäß BGV A3 – elektrische
Sonderprüfung
Arbeitgeber und Betreiber von Aufzugsanlagen haben dafür Sorge zu
tragen, dass elektrische Gefährdungen, denen Beschäftigte und andere Nutzer ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden.
Daher müssen elektrische Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
hin überprüft werden. Die Prüfung ist in einem Abstand von maximal 4 Jahren zu wiederholen.


Der Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage
des Aufzuges wird in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 Teil 4 gefordert.
Die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) prüft im Rahmen der
wiederkehrenden Prüfung das Vorliegen dieses Nachweises.
Hierzu ist die ZÜS verpflichtet. Das Nichtvorliegen
des Nachweises stellt einen Mangel dar und verpflichtet den Betreiber zur Behebung.


Am einfachsten kann dieser Nachweis durch eine Prüfung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift BGV
A3 erbracht werden.

Die elektrische Anlage wird einer Sichtprüfung unterzogen.

Durch die Messung von Schleifenwiderstand, Isolationswiderstand und Schutzleiterverbindungen wird
festgestellt, ob die elektrische Anlage des Aufzuges sicher ist.


Besondere Aufmerksamkeit wird bei dieser "Stromprüfung" dem Sicherheitskreis der Aufzugsanlage geschenkt.

In den Prüfberichten der Zugelassenen Überwachungsstellen ist
verstärkt der erhebliche Mangel enthalten, dass das Überstromschutzorgan im Sicherheitskreis im Fehlerfall nicht bzw.

nicht rechtzeitig auslöst.

Hinter dem Begriff Überstromschutzorgan verbirgt sich im
Allgemeinen ein Sicherungsautomat. Die richtige Auslegung wird von uns überprüft.
Auf Wunsch wird diese Sicherung auch gleich
gewechselt, so dass im Fehlerfall eine rechtzeitige Auslösung stattfinden kann.


Besonders bei älteren Anlagen kommt der elektrischen Sonderprüfung eine besondere Bedeutung für
die Sicherheit der Nutzer zu.
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