Sie wissen es: Baurecht ist Länderrecht. Leider. Deshalb unterscheiden sich natürlich auch die Forderungen zum Einsatz von RWAs.
Als Richtlinie kann jedoch die Musterbauordnung (MBO) herangezogen werden. Auf der Grundlage der MBO erarbeiten die Länder ihre Landesbauordnungen.
Die MBO enthält zum Einsatz von Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen die folgenden Forderungen:
Wann wird ein Rauchabzug gefordert?
- mehr als 5 oberirdische Geschosse
- bei innliegenden notwendigen Treppenräumen
- an der obersten Stelle des Treppenhauses
- min. 5 v. H. der Grundfläche
- bzw. min. 1m²
- im Erdgeschoss
- am obersten Treppenabsatz
Für Sachsen gelten z. B. diese Festlegungen:
Wann wird ein Rauchabzug gefordert?
- mehr als 5 oberirdische Geschosse
- bei innliegenden notwendigen Treppenräumen
- an der obersten Stelle des Treppenhauses
- min. 1m²
- im Erdgeschoss
- am obersten Treppenabsatz
- weitere Bedienstellen können gefordert werden
Im Zweifelsfall fragen Sie also nicht Ihren Arzt oder Apotheker sondern Ihren Elektroplaner. Zögern Sie nicht und nehmen Sie gleich jetzt Kontakt mit meinem Büro auf!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen